Der Feuerstättenbescheid

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Der Feuerstättenbescheid ist ein - liebevoll ausgedrückt - notwendiges Übel, das uns allen aufgedrückt wurde.Der Bezirksschornsteinfegermeister muss diesen Bescheid an Sie ausstellen, damit Sie als Grundstückseigentümer einen Überblick über die duchzuführenden Arbeiten an den vorhandenen Feuerstätten haben.

Daduch haben Sie die Möglichkeit, die Arbeiten auch von einem anderen qualifizierten Betrieb durchführen zu lassen.

Für die Feuerstättenschau und die „Abnahme“ einer neuen oder geänderten Feuerungsanlage bleibt Ihr Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) in jedem Fall zuständig. Diese Aufgaben werden als Vorbehaltsaufgaben bezeichnet und sollen auch in einer Konkurrenzsituation ein Minimum an Sicherheit gewährleisten. Somit werden zumindest Gefälligkeitsgutachten in einem freien Markt verhindert.  Dem Feuerstättenbescheid kann im Wesentlichen entnommen werden, innerhalb welcher Zeiträume welche Arbeiten an welchen Feuerungsanlagen auszuführen sind. Auch die Rechtsgrundlage ist ersichtlich.

Auch wenn der Schornsteinfeger jetzt zusätzlich Verwaltungsbehörde ist, sehen wir uns nach wie vor als Handwerker, deren Aufgabe es ist, Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen. Ich bin als Bezirksschornsteinfegermeister also in der Pflicht den Feuerstättenbescheid auszustellen. Der Grundstückseigentümer ist in der Pflicht die dort auf geführten Arbeiten von einem gelisteten Betrieb ausführen zu lassen. Wenn Sie Ihren Schornsteinfeger nicht wechseln wollen, nehmen Sie den Feuerstättenbescheid lediglich als zugestellt zur Kenntnis und alles bleibt beim alten.

Sollten Sie nicht mit uns zufrieden sein und Sie möchten einen anderen Schornsteinfeger mit der Schornsteinkehrung, der Abgaswegüberprüfung oder der Immissionsschutzmessung beauftragen, benötigt Ihr Bezirksschornsteinfegermeister den geeigneten schriftlichen Nachweis von einem qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb. Bis Ende 2012 kann dies nur ein Betrieb aus dem europäischen Ausland sein, der in Deutschland gelegentlich tätig ist. Ab 2013 kann auch jeder geeignet qualifizierte Betrieb Arbeiten in einem anderen Kehrbezirk ausführen.Der ausführende Betrieb kann dem Feuerstättenbescheid die Art und den Zeitraum der zu erledigen Arbeiten entnehmen.

Mit einem Formblatt bestätigt dieser die ausgeführten Arbeiten gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Die Verpflichtung der Übersendung des korrekt ausgefüllten Formblattes hat jedoch der Grundstückseigentümer. Kündigt der Grundstückseigentümer die Ausführung der Arbeit durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb an, lässt diese aber nicht ausführen, übersendet das Formblatt nicht fristgerecht oder der Betrieb ist nicht berechtigt Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen, erfolgt die Ersatzvornahme. Die Arbeiten werden dann vom Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Mitarbeitern ausgeführt.

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